Statuten

Statuten des Tauch Club Arni

1. Name und Sitz
Der Verein "Tauchclub Arni" ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und hat seinen Sitz in Arni. 

2. Zweck 
Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern die Freude am Tauchen zu vermitteln und sie aktiv in das Vereinsleben einzubinden. Zudem organisiert der Verein Tauchausbildungen, Tauchreisen, wöchentliche Tauchgänge sowie verschiedene Vereinsveranstaltungen. Er setzt sich für die Nachwuchsförderung im Tauchsport ein und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien im Tauchsport. 

3. Mittel 
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks stehen dem Verein folgende finanzielle Mittel zur Verfügung:
  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
  • Sponsoring und Spenden
  • Subventionen und Zuwendungen
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
4. Mitgliedschaft 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in folgende Kategorien:
  • Aktivmitglieder: Diese Mitglieder haben das Stimmrecht und können an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen. Sie haben zudem das Recht auf Nutzung des Vereinsmaterials und der Einrichtungen gemäss separatem Reglement.
  • Passivmitglieder: Unterstützen den Verein ideell und finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie dürfen an nichttaucherischen Vereinsanlässen teilnehmen.
  • Jugendmitglieder und Studenten: Das Anrecht auf diese Mitgliedschaft wird im Beiträge Reglement geregelt.
  • Freimitglieder oder Ehrenmitglieder: Mitglieder, die durch besondere ehrenamtliche Tätigkeiten, besondere langjährige Leistung ( Ehrenmitglieder ), wie z.B. Vorstandsarbeit oder administrative Aufgaben, zur Vereinsführung beitragen, können vom Vorstand als Freimitglieder oder Ehrenmitglieder bestimmt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Durch Zahlung eines Mindestbeitrags wird die Gönnerschaft für ein Jahr erworben. Sie beinhaltet keinerlei Rechte ausser der Anwesenheit bei eingeladenen Vereinsanlässen.   Für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes oder den Wechsel von einer Passiv- zu einer Aktivmitgliedschaft ist ein schriftliches (physisch oder digitales) Gesuch an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands und kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Abrechnung des Mitgliederbeitrages erflogt pro Rata aufgerundet auf ganze Monate. Aktivmitglieder müssen mindestens ein Tauchbrevet PADI, OWD oder Gleichwertiges besitzen.
  
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
Aktiv-, Freimitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu befolgen. Sie müssen ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllen. Die Versicherung für sämtliche Tauchaktivitäten ist Sache der Mitglieder. 

6. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
  • Durch Austritt: Der Austritt muss schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.
  • Durch Ausschluss: Mitglieder, die gegen die Vereinsstatuten oder Beschlüsse verstossen oder das Vereinsleben erheblich beeinträchtigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  • Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die wiederholt und bewusst oder unbewusst gegen die gültigen Sicherheitsvorschriften beim Tauchen verstossen und dadurch sich selbst oder andere gefährden. In solchen. Nach wiederholten schriftlicher Verwarnung entscheidet der Vorstand über den Auschluss.
  • Der Entscheid des Vorstands kann vom betroffenen Mitglied an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden, welche abschliessend über den Ausschluss befindet.
  • Durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
7. Organe des Vereins 
Die Organe des Vereins sind: 
1.    Die Mitgliederversammlung 
2.    Der Vorstand 
3.    Die Revisionsstelle 

8. Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen (erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten)
  • Anträge und Anliegen der Mitglieder
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. 

9. Vorstand 
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar. Weitere Ressorts können je nach Bedarf besetzt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erlässt Reglemente und kann für spezielle Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
    
10. Revisionsstelle 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person zur Kontrolle der Buchführung. Mindestens einmal jährlich wird eine Stichprobenprüfung durchgeführt. Die Revisionsstelle erstattet Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. 

11. Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden. Falls mindestens fünf Aktivmitglieder den Verein weiterführen möchten, ist eine Auflösung ausgeschlossen. Bei einer Liquidation wird das Vereinsvermögen zunächst für drei Jahre durch eine vertrauenswürdige Institution verwaltet. Falls innerhalb dieser Frist kein neuer Tauchverein gegründet wird, wird das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation oder einer Stiftung zugunsten des Tauchsports zugeführt. 

12. Haftung 
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied trägt selbst das Risiko für seine Vereinsaktivitäten und ist verantwortlich für eine ausreichende Versicherung. 

13. Schlussbestimmungen 
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 01.04.2025 angenommen und treten sofort in Kraft.
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